Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Preisgestaltung und gesetzliche Vorschriften für das ärztliche Honorar
Die Abrechnung erfolgt durch Rechnungsstellung nach der deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und deren Bestimmungen. Die angegebenen Preise sind als Abschläge zur Verrechnung mit der nach der Leistungserbringung zu erstellenden Rechnung noch GOÄ zu verstehen. Durch eine vorherige Abschlagzahlung (Vorkasse) wird für uns der Ablauf einfacher und dadurch kann der Gebührensatz flexibel gestaltet werden. Die Möglichkeit der Vorkasse kommt besonders bei und unbekannten Neupatienten in Betracht.Die wird quittiert und mit der endgültigen Rechnung verrechnet. Bei Nichtansprzuchnahme wird diese bis eine Bearbeitungsgebühr von 20€ zurückerstattet. In dringenden und bedrohlichen Notfällen machen wir von der Möglichkeit der Vorkasse nicht Gebrauch. Die Rechnungen nach GOÄ werden in der Regel selbst erstellt, werden aber in einigen Fällen an eine Privatverrechnungsstelle (PVS Niedersachsen) abgegeben die sich um die ganze Abwicklung und um den Einzug von Außenständen kümmert.
Eine andere Leistungskategorie sind freie Leistungen außerhalb der Heilkunde z.B. für Schulungen, allgemeine medizinische Fragen, Seminar- und Schulungsgebühren, Gutachten, journalistische Tätigkeiten etc.. Für diese nichtheilkundlichen Leistungen kann ab einer bestimmten Höhe auch noch Umsatzsteuer anfallen. Der Abschlagbetrag kann für beide Leistungskategorien verwendet werden. Falls Sie den Gutschein per Email kündigen, wird der unverbrauchte Betrag an Ihre angegeben IBAN-Konto oder Paypalkonto zurücküberwiesen werden. Die Überweisungsgebühren gehen zu Lasten des Rückfordenden.
Die GOÄ sieht vor, dass mehrere Abrechnungsziffern an einem Tag angeschrieben werden können. Bei erhöhtem Zeitbedarf oder erschwerten Bedingungen kann ein höherer Faktor als 2,3 mit ergänzender Begründung zugrunde gelegt werden. Die Obergrenze ist dann der Faktor. Noch höheren Faktoren sollte die Zustimmung der Krankenkasse eingeholt werden. Manchmal werden Ziffern mit einem zusätzlichen Buchstaben A versehen, damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine "analoge Leistung" das heist ähnliche handelt. So z.B. kann bei Erbringung von Traditioneller chinesischer Medizin (TCM) die Homöopathieziffer 30 mit einem A ergänzt angerechnet werden. Nach diesem Vorschriften wird letztendlich der Rechnungsbetrag orientiert an der benötigten Zeit ermittelt. Bei Unklarheiten stehen wir Ihnen gern per Telefon oder Email zur Verfügung.
Steuer Nummer: 66/234/62809. Aufgrund dessen, dass ärztliche Heilleistungen von der Umsatzsteuer (Ust) befreit sind, besteht grundsätzlich keine Pflicht Umsatzsteuer zu erheben. Gutachten und ähnliche Leistungen sind davon ausgenommen. Ab einer gewissen Höhe muss in diesen Fällen aus steuerrechtlichen Gründen die Umsatzsteuer (Ust) auf letztgenannten Leistungen zwingend erhoben werden, da diese keine Heilleistung im engeren Sinne sind. Diesen Umstand würden wir rechtzeitig vor Rechnungsstellung mitteilen.
Hier sind einige häufig vorkommende Abrechnungsziffern zu Ihrer Information aufgeführt.